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   OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06   

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https://dejure.org/2006,15832
OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06 (https://dejure.org/2006,15832)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.12.2006 - 14 W 802/06 (https://dejure.org/2006,15832)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Dezember 2006 - 14 W 802/06 (https://dejure.org/2006,15832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche; Gegenseitige Aufhebung der Kosten eines Vergleichs; Erstattung der Terminsgebühr aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 845 (Ls.)
  • AGS 2007, 367
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06

    Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06
    Stellt man dagegen auf das umfassende Vergleichsgespräch der Anwälte in der mündlichen Verhandlung ab, ist die hierdurch ausgelöste Terminsgebühr wiederum den Kosten des Vergleichs zuzuordnen, die gegeneinander aufgehoben sind, so dass eine Kostenerstattung ausscheidet (vgl. OLG München in AGS 2006, 402 - 403 = OLGR München 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 - 1696 = JurBüro 2006, 598 - 599).
  • OLG Köln, 20.12.2000 - 17 W 277/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Kostenaufhebung und Differenzprozessgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06
    Unter Geltung der BRAGO war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Prozessdifferenzgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO den Kosten des Vergleichs zuzurechnen ist (vgl. die Nachweise bei OLG Köln in MDR 2001, 653 mit ablehnender Anmerkung von Norbert Schneider).
  • BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht

    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).

    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).

  • OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09

    Vergleich; Kostenaufhebung; Verfahrensdifferenzgebühr; Terminsgebühr

    Anders kann die von den Parteien insoweit gewählte Regelung bei einer objektivierten, am Empfängerhorizont einer durchschnittlichen Prozesspartei durchgeführten Auslegung nicht verstanden werden, §§ 133, 157 BGB analog (ebenso: OLG München AGS 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 = JB 2006, 598; OLG Koblenz AGS 2007, 367 = JB 2007, 138 = OLGR 2007, 431).
  • OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17

    Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten: Erstreckung einer in einem

    Das Beschwerdegericht schließt sich der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/8. Zivilsenat, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 W 21/13, Beschluss vom 21.10.2015 - 8 W 377/15, jeweils nicht veröff.; OLG Köln MDR 2010, 114; OLG Koblenz JurBüro 2007, 138; OLGR Celle 2009, 116; OLG München FamRZ 2006, 1695) an, wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.
  • OLG Celle, 19.12.2008 - 2 W 272/08

    Berücksichtigung der Anwaltsvergütung hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche

    Insoweit vertritt der Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Teilvereinbarung wie die streitgegenständliche in einem Vergleich regelmäßig dahin auszulegen ist, dass eventuelle Gebühren, die durch Anwaltsgespräche entstanden sind, die auf Erledigung ganz anderer Streitpunkte abzielen, nicht dem Rechtsstreit, sondern dem Vergleich zuzuordnen sind (vgl. OLG Hamm JurBüro 1998, 544 und 2003, 22. HansOLG Hamburg, MDR 1999, 1527. OLG Köln, MDR 2001, 653. OLG Frankfurt, AGS 2003, 516. OLG Brandenburg MDR 2006, 1017. OLG Koblenz, AGS 2007, 367).
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